Privileg über Stock und Galgen

Karte der Fraischgrenze im Archiv zu Unteraufseß

Die Blutgerichtsbarkeit, auch als ius gladii ‚Recht des Schwertes‘, Blutbann, Hochgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit), Halsgerichtsbarkeit oder Grafschafts-/Vogteirecht bekannt, war im Heiligen Römischen Reich die peinliche Gerichtsbarkeit („peinlich“ bezieht sich auf das lateinische poena ‚Strafe‘) über Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tode bestraft werden konnten, also „blutige Strafen“ waren. Dies alles wurde im Oberdeutschen als Fraisch bezeichnet.

Am 11. März 1387 wurde der Familie Aufseß das Privilegium über Stock und Galgen vom römisch-deutschen König Wenzel von Luxemburg, gen. der Faule, Sohn von Kaiser Karl IV., verliehen. Damit verbunden war auch eine Definition der Fraischgrenze, damit die Reichweite des Privilegiums über Stock und Galgen für die Aufseß festgelegt war.
Auch für dies Privileg musste von Zeit zu Zeit beim Kaiser um „Confirmation“ nachgesucht werden. Schon weil das Privileg von benachbarten Reichsständen (Fürstbistum Bamberg, Markgrafschaft Bayreuth-Kulmbach) stets streitig zu machen versucht wurde (Ein formal ungenügendes Anschreiben). Aber es blieb bis zum Ende des Alten Reichs bei der Familie Aufseß bestehen.